ab 2018: Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung auf 800 € beschlossen

Durch den Beschluss des Bundestags vom 26.04.2017 werden künftig kleine und mittelständische Unternehmen bei Steuern und Bürokratie entlastet. Bisher war eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 2 EStG nur möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht überstiegen. Der Bundestag billigte nun eine entsprechende Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung auf 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Die neue Wertgrenze wird auf nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet.

Daneben können sich Unternehmen weiterhin zur Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) für Vermögensgegenstände zwischen bislang 150 Euro und 1.000 Euro gemäß § 6 Abs. 2a EStG entscheiden. Dieser ist im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren abzuschreiben. Gemäß der Bundestags-Drucksache 18/12128 vom 26.04.2017 (Vorabfassung) wurde die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.

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