Änderung Rückwirkend zum 01.01.2017: Kleistbetragsrechnungen

In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wurde nun rückwirkend zum 01.01.2017 auf 250 Euro angehoben.

Quelle: Bundesgesetzblatt Nr. 44 vom 05.07.2017

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