Anrechnung der Handelsvertretervergütung auf künftige Ausgleichsansprüche nichtig

Mit Urteil vom 14.07.2016 (Az. VII ZR 297/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, im Zweifel gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verstößt. Eine solche Regelung ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. Rechtswirksam wäre eine solche Vertragsbestimmung nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne eine solche Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als das was nach Abzug des Geldes verbleibt. Die Beweislast in einem folgenden Prozess trifft den Unternehmer.

Zur Entscheidung des BGH

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