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Behandlung der Limited seit dem Brexit

Seit dem Stichtag 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich offiziell kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Auch die Übergangsfrist endete am 31.12.2020. Seit diesem Zeitpunkt ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil vom 05.08.2021.

Zum Urteil des OLG München

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Veröffentlicht in Rechtsprechung.

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