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Bescheinigung A1

Übt eine Person ihre Beschäftigung oder Tätigkeit vorübergehend – für maximal 24 Monate – in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein und Norwegen, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus, liegt im Sinne der Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – eine gewöhnliche Entsendung vor. Für die
Dauer der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit gelten dann weiterhin die deutschen Bestimmungen über die Sozialversicherung. Die Bescheinigung A1 dient hierbei als Dokumentation des anzuwendenden Rechts im Beschäftigungsstaat zur Vermeidung einer Unterbrechung des bisher geltenden Rechts und einer möglichen Doppelversicherung.

Für die Beantragung der Bescheinigung A1 regelt die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, dass diese vor Antritt der Erwerbstätigkeit im Ausland zu beantragen ist, „wann immer dies möglich ist“. Die Regelung lässt eine nachträgliche Beantragung der Bescheinigung A1 zu. Das BMAS empfiehlt, bei Auslandseinsätzen bis zu sieben Tagen die A1-Bescheinigung nicht im Voraus, sondern im Bedarfsfall nachträglich zu beantragen.
Da einige Staaten – allen voran Frankreich, Österreich, Schweiz und Belgien – zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping verschärfte Kontrollen durchführen, ist dort eine differenzierte Betrachtung (z. B. Dauer des Auslandseinsatzes, Branche) geboten.

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Veröffentlicht in Gründer, Information, Recht, Social Startups, Soziale Absicherung, Startup, Unternehmer.

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