Mit Beschluss vom 24.05.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 22 W 27/16) entschieden, dass die dem Registergericht zur Eintragung ins Handelsregister vorgelegte Gesellschafterliste im Falle einer GbR als GmbH-Gesellschafter auch die Namen aller GbR Gesellschafter enthalten müsse. Der beurkundende Notar hatte lediglich die GbR in die Gesellschafterliste eingetragen und dies an das Registergericht Siegen übermittelt.
Das Registergericht beanstandete dies mit der Begründung, dass die Liste nicht den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht. Die durch die GmbH eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG bestätigte das Prüfungsrecht des Registergerichts. Die Erforderlichkeit der Eintragung der einzelnen GbR Gesellschafter anstelle der GbR selbst begründete das Gericht mit dem Schutz- und Interessebedürfnis der Vertragspartner im Rechtsverkehr.