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Künstlersozialabgabe – wer muss zahlen und wer nicht?

Neben Buchverlagen, Theatern, Orchestern und Galerien und Fortbildungsunternehmen müssen auch alle Unternehmen die Künstlersozialabgabe abführen, die Aufträge für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Nur wer mit dem gezahlten Honorar 450 Euro pro Jahr nicht erreicht, kann der Abgabe entgehen, weil dann angenommen wird, die Beauftragung erfolge nur gelegentlich. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz werden aber nur “nicht nur gelegentliche” Aufträge erfasst. Lässt ein Unternehmer also eine Internetseite von einem Webdesigner erstellen oder beauftragt der Hotelier einen Pianisten für die Unterhaltung der Gäste in der Hotelbar, handelt es sich um abgabepflichtige Aufträge.

Nicht abgabepflichtig sind jedoch Aufträge an juristische Personen (GmbH, OHG, KG, AG, Ltd., e.V.). Auch Aufträge, die zwar von einem Künstler oder Publizisten erfüllt werden, aber keinen künstlerischen oder publizistischen Charakter haben, sind nicht erfasst. Streicht ein Künstler daher Büros wie ein handwerklicher Maler, ist das nicht abgabepflichtig.

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Veröffentlicht in Information.

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