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Neues Recht der Produktsicherheit und der überwachungsbedürftigen Anlagen

Die Marktüberwachungsverordnung zwingt zur Überarbeitung des ProdSG. Mit der Ausgliederung der überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem 9. Abschnitt ProdSG wird das ProdSG zu einem reinen Gesetz über die Anforderungen der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. Zusätzlich sollen im ProdSG die Bestimmungen für die Zuerkennung des bewährten GS-Zeichens im Lichte von Erfahrungen aus dem Vollzug überarbeitet und konkretisiert werden. Außerdem soll eine Ermächtigung zum Erlass von Verbotsverordnungen für das Inverkehrbringen neu aufgenommen werden. Das deutsche ProdSG regelt bisher nur (positiv) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, nicht aber (negativ) Vermarktungsverbote. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, künftig die Vermarktung bestimmter Produkte bundeseinheitlich zu verbieten oder zu beschränken.

Das ProdSG ist eine durch europäisch harmonisiertes Binnenmarktrecht geprägte Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, so dass die dort traditionell verankerten und inzwischen veralteten und überarbeitungsbedürftigen Betriebsvorschriften zu den überwachungsbedürftigen Anlagen als gesetzessystematisch wesensfremd und regelungstechnisch anachronistisch zu sehen sind. Sie sollen daher in ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG)) überführt und dabei überarbeitet und modernisiert werden. In das neue Gesetz sollen neben den schon bisher auf den Bund ausgestellten Verordnungsermächtigungen auch grundlegende Anforderungen und Pflichten (Gefährdungsbeurteilung, grundlegende schutzzielorientierte Schutzmaßnahmen, Instandhaltungs- und Prüfpflichten, Betriebsverbote bei gefährlichen Mängeln) aufgenommen werden. Der derzeit im ProdSG enthaltene Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen wird nicht in das ÜAnlG übernommen; ein solcher Katalog soll künftig auf Verordnungsebene erarbeitet werden.

Zur BMAS-Pressemitteilung vom 14.10.2020

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Veröffentlicht in Rechtsprechung.

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