Rückwirkende Änderung ab 01.01.2017: Lieferscheine

Lieferscheine sind als Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wurde die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist jetzt mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden – diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht nach der alten Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Da diese Regelung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, können somit alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

Quelle: Bundesgesetzblatt Nr. 44 vom 05.07.2017

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