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Versicherung des Geschäftsführers über Hinderungsgründe

Mit Beschluss vom 08.01.2018 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.04.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen muss.

Zur Entscheidung des OLG

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